Die primäre Meniskopathie als anerkannte Berufskrankheit

Laut Berufskrankheitenverordnung zählt ein Meniskusschaden offiziell zu den anerkannten Berufskrankheiten, die auch auf eben dieser Liste vermerkt sind. Dies gilt allerdings nur für die primäre, nicht aber für die sekundäre Meniskopathie. Grundsätzlich werden jegliche krankhafte beziehungsweise verschleißbedingte Veränderungen am Meniskus unter dem Begriff Meniskopathien zusammengefasst. Dabei handelt es sich bei der primären Art nicht nur um Störungen der Textur, sondern auch um Zerrüttungen. Diese sind vor allem für die Mechanik des Gelenks relevant und können zu einem sogenannten Reizknie führen. Zudem geht die primäre Meniskopathie zwar häufig ohne eine primäre, dafür aber mit einer sekundären Arthrose einher. Für die Anerkennung als Berufskrankheit muss die Matrixtextur allerdings in so fortgeschrittenem Maße gestört sein, dass damit das alterstypische Ausmaß eindeutig überschritten wird. Selbst kleine Spaltbildungen machen den Schaden insgesamt noch nicht zur Berufskrankheit, wenn der restliche Meniskus arthroskopisch gesehen offensichtlich intakt ist.