Erfahrungswerte bezüglich der geminderten Erwerbsfähigkeit durch psychische Störungen

Liegt im Falle einer diagnostizierten psychischen Störung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vor, so ist vorgeschrieben, dass für deren konkrete Einschätzung die Werte für hochgradige Funktionseinschränkungen bei hirnorganischen Psychosyndromen zum Vergleich herangezogen werden. Hintergrund ist der, dass nur so eine gleichwertige Behandlung seelischer und körperlicher Unfallfolgen gewährleistet werden kann. Spricht man beispielsweise von einer stärkeren Anpassungsstörung, bei der die entsprechende Person sowohl psychisch-emotional, als auch sozial-kommunikativ beeinträchtigt ist, wird die Minderung mit einem Ausmaß von bis zu 20 Prozent eingestuft. Bei einem stark ausgeprägten Störungsbild dagegen reicht der Grad der Minderung bis 30 Prozent. Liegt dagegen eine dauerhafte Störung affektiver Art vor, die auch mit leicht ausgeprägten psychisch-emotionalen Beeinträchtigungen verbunden ist, beträgt die Minderung nicht mehr als zehn Prozent. Bei einem etwas stärker ausgeprägten depressiven Zustand, der für längere Zeit anhält und zusätzlich sozial-kommunikative Einbußen mit sich bringt, erfolgt eine Einstufung mit bis zu 30 Prozent. Im Falle von schwerwiegenden affektiven Störungen chronifizierter Art, die mit erheblich negativer Stimmung, schlechter Konzentrationsfähigkeit, Antriebslosigkeit und Schlafstörungen einhergehen, werden bis zu 50 Prozent veranschlagt. Ähnlich verhält es sich bei posttraumatischen Belastungsstörungen. Erfolgt die Einstufung der geminderten Erwerbsfähigkeit bei einem nicht vollständig ausgeprägten Störungsbild nur bis höchstens 20 Prozent, so wird bei Verhaltensweisen, die stark von Emotionen und Ängsten geprägt sind, bereits bis zu 30 Prozent bewilligt. In schweren Fällen mit Angstzuständen, Erinnerungseinbrüchen und massiven Schlafstörungen kann der Satz dagegen bis auf 50 Prozent hochgestuft werden.