Feststellung des Leistungsvermögens

Für den Nachweis von Leistungseinschränkungen und Gesundheitsstörungen wird ein hohes Beweismaß angesetzt. Lediglich der Vollbeweis ist gültig. Dies bedeutet, Diagnosen auf Verdacht oder durch Anamnese werden grundsätzlich nicht anerkannt. Gibt es Zweifel daran, dass eine Störung oder Einschränkung vorliegt, gehen diese zu Lasten der versicherten Person. Als Maßstab gilt der aktuelle Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse. Zudem werden die sogenannten Begutachtungsleitlinien wissenschaftlicher Fachgesellschaften wie zum Beispiel die „Leitlinie zur Begutachtung von Schmerzen“ zur Entscheidungsfindung herangezogen. Auch das Glossar und die Begutachtungsleitlinien der Deutschen Rentenversicherung dienen als Grundlage. Generell gilt die Regel, dass stets eine Gesamtbeurteilung erforderlich ist.
Bei der tatsächlichen Berufsausübung besteht im Allgemeinen das Problem, dass das Ausmaß der Einschränkung eines Leistungsvermögens sowohl nach medizinischen Kriterien, als auch nach juristischen Gesichtspunkten beurteilt wird. Dabei wird die Beweiskraft der beruflichen Tätigkeit, die tatsächlich ausgeübt wird, höherwertig eingestuft als die Feststellungen durch einen medizinischen Sachverständigen.
Einzige Ausnahme ist, falls die Ausübung einer Tätigkeit nur unter unzumutbaren Willensanstrengungen oder Schmerzen, vergönnungsweise oder auf Kosten der Gesundheit erfolgt. In diesem Fall liegt eine Notwendigkeit für die Feststellung zu einem konkreten Arbeitsplatz vor.