GdS-Tabelle der Versorgungsmedizin-Verordnung

In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist eine Tabelle enthalten, die eine große Anzahl an möglichen Typen vom Grad der Schädigungsstörung enthält.
 
So findet der medizinische Gutachter dort beispielsweise die Grundsätze der Gesamtbewertung von Hirnschäden. Bei geringer Leistungsbeeinträchtigung werden diese mit 30 bis 40 Prozent bewertet, bei mittelschweren Formen mit 50 bis 60 und bei einer schweren Beeinträchtigung mit 70 bis 100.  
 
Auch zum Thema Schluckstörungen gibt es dort einige Anhaltspunkte. Bestehen keine wesentlichen Behinderungen bei der Nahrungsaufnahme, erfolgt je nach Ausmaß der Beschwerden eine Einstufung zwischen 0 und 10 Prozent. Liegt bei der Nahrungsaufnahme dagegen eine erhebliche Behinderung vor, sodass die Kostform eingeschränkt oder die Essdauer verlängert ist, werden mindestens 20 und höchstens 40 Prozent angesetzt. Ist der Ernährungs- und Kräftezustand allerdings stark beeinträchtigt und tritt häufig eine Aspiration auf, so wird dieser Status mit 50 bis 70 Prozent bewertet.  
 
Wenn es um die Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke geht, ist auch hierzu eine Hilfestellung gegeben. Ist die betroffene Person beim Strecken und Beugen sowie damit zusammenhängend beim Spreizen und Drehen nur geringfügig eingeschränkt, liegt die Einteilung einseitig bei 10 bis 20 und beidseitig bei 20 bis 30. Tritt ein mittlerer Grad auf, wird dies einseitig mit 30 und beidseitig mit 50 Prozent bewertet. Bei einem stärkeren Grad werden einseitig 40 und beidseitig zwischen 60 und 100 Prozent vergeben.