Gesamtkausalität — Definition + Erläuterung

Der Begriff Gesamtkausalität, auch genannt konkurrierende Kausalität, wird in den unterschiedlichen Teilbereichen des deutschen Rechts nicht einheitlich benutzt.  

Während die Verwendung im Strafrecht meistens eindeutig ist, wenn zum Beispiel die Kausalität bei jedem der beteiligten Verursacher gegeben ist, bleiben auch im Zivilrecht durch die eindeutige Regelung in § 830 des BGB selten Fragen offen. Problematischer wird es dagegen häufiger im Sozial- und Verwaltungsrecht, und zwar bei der Beurteilung von Berufskrankheiten.  

Grundsätzlich geht es bei der Verwendung jedoch immer darum, dass der Erfolg einer Sache, dass also etwas passiert, auf das Zusammenwirken verschiedener Ursachen zurückzuführen ist. 

Ein Ereignis allein und für sich hätte beispielsweise einen bestimmten Schaden nicht verursacht, sondern nur in Kombination mit mindestens einem anderen Vorfall oder einer anderen relevanten Begebenheit.  

Einen Hinweis darauf gibt auch die ursprüngliche Herkunft des Wortes „Konkurrieren“, welches von dem lateinischen Wort „concurrere“ abstammt, das so viel wie „von allen Seiten herbeieilen, zusammenlaufen“ bedeutet.