Grad der MdE bei Vorliegen einer BK 2108

Wird im Rahmen eines Gutachtens die Diagnose gestellt, dass eine Berufskrankheit der Kategorie 2108 vorliegt, so erfolgt in diesem Zusammenhang normalerweise auch eine Festlegung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Höhe des selbigen ist abhängig vom Ausmaß der Erkrankung beziehungsweise von der individuellen Ausprägung der Symptome und Beschwerden.
Bei lediglich 10 von 100 liegt der Minderungsgrad dann, wenn ein lokales Lendenwirbelsäulen- oder ein lumbales Wurzelkompressions-Syndrom festgestellt wird, welches leichte, auch anamnestische Beschwerden verursacht, die belastungsabhängig sind und mit leichten Funktionseinschränkungen einhergehen.
Sind die Beschwerden dagegen als mittelgradig einzustufen und mit deutlichen Einschränkungen der Lendenwirbelsäule verbunden, liegt die MdE etwas höher, und zwar bei 20 von 100.
Von 30 bis 40 % spricht man bereits, wenn bei der erkrankten Person ein lumbales Wurzelkompressionssyndrom vorliegt, das mit starken belastungsabhängigen Beschwerden einhergeht und gleichzeitig funktionell wichtige Muskeln motorisch gestört sind.
Sind diese motorischen Störungen allerdings besonders schwer und liegt zudem ein gravierendes persistierendes Caudasyndrom vor, so wird der Grad der Minderung auf mindestens 50 % oder mehr festgelegt.