Invalidität – Definition + Bemessung

Die Invalidität ist ein Rechtsbegriff aus dem Bereich der Privaten Unfallversicherung. Deren Grundlage zur Erbringung von Leistungen ist — genau wie in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen — das sogenannte Versicherungsvertragsgesetz, kurz VVG genannt. Dort ist festgelegt, dass der Versicherer der versicherten Personen Leistungen in einem Umfang schuldet, wie sie für einen entsprechenden Fall vorab vereinbart wurden. Die betroffene Person muss dabei geistig oder körperlich in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein, und zwar dauerhaft. Dies wiederum bedeutet, dass die Beeinträchtigung mit aller Wahrscheinlichkeit mindestens drei Jahre lang andauern wird und der Zeitpunkt einer Zustandsänderung nichts absehbar ist.  
 
Bemessen wird die Invalidität vorrangig nach der Gliedertaxe. Außerhalb davon richtet man sich nach den AUB 61, wenn es um eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geht, beziehungsweise nach den AUB 88 ff. im Falle einer dauernden Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Berücksichtigt werden nur medizinische Gesichtspunkte, jedoch keine privaten oder beruflichen Aspekte sowie externe Hilfsmittel.
Je nachdem wie hoch die Invalidität eingestuft wird, werden dann in der Privaten Unfallversicherung die entsprechenden Invaliditätsleistungen erbracht.