Über die Mitwirkungspflicht von Versicherten

Die sogenannte Mitwirkungspflicht ist zum einen im Sozial-Recht (zum Beispiel in Paragraf 62 des ersten Sozialgesetzbuches) und im Haftpflicht-Recht (Paragraf 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches), zum anderen auch im Privaten Versicherungsrecht (unter anderem in Paragraf 23 des Versicherungsvertragsgesetzes) relevant. In sämtlichen genannten Rechtsbereichen ist damit die Verpflichtung einer geschädigten Person gemeint, mit der Behandlung durch einen Arzt einverstanden zu sein. Ziel der ärztlichen Behandlung ist dabei, dass eine mögliche Minderung des Schadens erreicht werden soll. Verweigert der oder die Geschädigte die Mitwirkung, so kann es passieren, dass seine beziehungsweise ihre Ansprüche entweder gekürzt oder sogar komplett gestrichen werden.

Laut Paragraf 630c des Bürgerlichen Gesetzbuches kann mit der Mitwirkungspflicht allerdings auch die grundsätzliche Zusammenarbeit von Patienten und Ärzten gemeint sein, die einem mehr oder weniger partnerschaftlichen Vorgehen entspricht. Hierbei handelt es sich doch lediglich um eine Aufforderung, die im Falle einer Nichtbeachtung keine rechtlichen Maßnahmen zur Folge hat.