Relevanz der Mitwirkung für den Leistungsanspruch

Die „Mitwirkung“ ist ein Rechtsbegriff aus dem Bereich der Privaten Unfallversicherung, genauer gesagt ein Kennzeichen der Partial-Kausalität. Unter Mitwirkung wird in diesem Fall der Anteil verstanden, mit welchem eine Krankheit oder ein Gebrechen an dem Ausmaß der Folgen eines Unfalls beteiligt ist. Gemäß dem jeweiligen Umfang der Krankheit oder des Gebrechens erfolgt sowohl bei der Unfall-Rente als auch bei der Invaliditätsleistung eine entsprechende Minderung des Grades der Invalidität. Bei anderen Arten der Leistung und im Todesfall wird die Leistung an sich reduziert. Keine Minderung erfolgt dann, wenn die Höhe der Mitwirkung unter einem Viertel der gesamten Gesundheitsschädigung liegt.

Grundsätzliche Voraussetzung ist das Vorliegen einer aus objektiven Sicht festgestellten Krankheit, also einem Zustand, der die Behandlung durch einen Arzt erforderlich macht. Nicht ausschlaggebend ist dagegen das subjektive Empfinden der betroffenen Person, da ein Gebrechen beispielsweise auch dann vorliegen kann, wenn keinerlei Beschwerden auftreten. Generell gilt: Der Unfall-Versicherer ist zur Erbringung des Voll-Beweises verpflichtet, wobei hier die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt.