Voraussetzungen für die Gültigkeit der Gesetzlichen Unfallversicherung

Ob bei einem Unfall während der Arbeitszeit oder im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit die Gesetzliche Unfallversicherung greift, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich wird zwischen eigenwirtschaftlichen und versicherten Tätigkeiten unterschieden. Solche, die dem Privatleben zuzuordnen sind, gelten somit als unversichert. Dagegen sind Tätigkeiten, deren Zweck allein der Dienst gegenüber dem Unternehmen ist, versichert. Eine Sonderstellung nimmt der Betriebssport ein, da dieser nur dann als versichert gilt, wenn er durch den Betrieb selbst organisiert wird. Geht es hierbei allerdings vorrangig um die Ausübung eines Wettkampfes oder um den Wettbewerb an sich, greift die Versicherung nicht. Auch Ausflüge und Betriebsfeiern sowie die Wege dorthin sind Sonderfälle. Diese sind ausschließlich dann versichert, wenn sie zum einen vom Unternehmer gebilligt, von seiner Autorität getragen und von ihm veranstaltet werden. Zum anderen darf sich die Veranstaltung ausnahmslos an Beschäftigte wenden und sie muss zudem der betriebsinternen Verbundenheit dienen.