In Deutschland bildet das sogenannte Transplantationsgesetz (kurz: TPG) die gesetzliche Grundlage für die Lebendspende von Gewebe oder eines Organs, mit dem Ziel, dieses auf eine andere Person zu übertragen. Organe, die für eine Lebendspende infrage kommen, sind beispielsweise Teile der Leber oder eine Niere sowie andere Organe, die nicht dazu in der Lage sind, sich selbst zu regenerieren. Hierzu zählen neben dem Dünndarm und der Bauchspeicheldrüse auch die Lunge.
Eine Lebendspende wird grundsätzlich nur dann in Betracht gezogen, wenn eine postmortale Spende in dem Zeitraum, in dem das Organ entnommen wird, definitiv nicht verfügbar ist. Darüber hinaus dürfen auch nur bestimmte Personen spenden: Neben erst- und zweitgradigen Verwandten sind dies Ehepartner, Verlobte oder anderweitig eingetragene Lebenspartner. Ansonsten können sich lediglich Personen für eine Lebendspende zur Verfügung stellen, welche laut § 8 Abs. 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes „dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen“. Neben der Anwesenheitspflicht eines neutralen Arztes gilt außerdem die Anfertigung einer Niederschrift als Voraussetzung, in der sowohl die Aufklärung als auch die Einwilligung dokumentiert wird.
