Wenn man von „Pflege“ spricht, sind damit in der Regel bestimmte Maßnahmen gemeint, die der Unterstützung sozialer, psychischer und physischer Funktionen oder auch Lebensaktivitäten dienen. Sinn und Zweck dieser Maßnahmen ist entweder eine Anpassung oder Erhaltung, aber auch deren Wieder-Herstellung.
Damit eine Person als pflegebedürftig gilt, muss diese hilfsbedürftig beziehungsweise hilflos sein. Hilflosigkeit und Hilfsbedürftigkeit sind jedoch nicht dasselbe. Hilflos ist jemand, der permanent fremde Hilfe benötigt, um seinen Alltag bewältigen zu können. Pflegebedürftig ist ein Mensch dann, wenn er in seiner Selbständigkeit beeinträchtigt ist und mindestens in einem von sechs relevanten Bereichen eine Fähigkeitsstörung vorliegt.
Sowohl in der Sozialen Pflegeversicherung als auch in der Gesetzlichen Unfallversicherung sind hierfür jeweils eigenständige Vorschriften vorhanden.