Das Merkzeichen mit dem Kürzel „aG“ ist eines der neun Merkzeichen, die bei betroffenen Personen entsprechend im Schwerbehindertenausweis vermerkt werden. Es steht für eine sogenannte „außergewöhnliche Gehbehinderung“. Damit sind schwerbehinderte Personen gemeint, welche unter einer dauerhaften Einschränkung leiden, aufgrund derer sie sich außerhalb eines Fahrzeugs ohne fremde Hilfe kaum fortbewegen können. Nach dem Zurücklegen kurzer Distanzen sind die Betroffenen also bereits stark erschöpft. Aus diesem Grund dürfen sie die zu diesem Zweck ausgewiesenen Behinderten-Parkplätze nutzen, bekommen zusätzlich einen Freibetrag für Einkommens- oder Lohnsteuer und erhalten darüber hinaus 50 % Rabatt auf die Kfz-Steuer.
Das Merkzeichen „B“ steht für „Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich“. Dieses Kennzeichen wird bei den Menschen im Schwerbehindertenausweis vermerkt, die aufgrund ihrer Behinderung generell nicht dazu in der Lage sind, den öffentlichen Personen-Nahverkehr zu nutzen, ohne dass eine weitere Person sie begleitet. Zusätzliche Voraussetzungen für den Erhalt dieses Merkzeichens ist ein gleichzeitiges Vorliegen der Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und „H“ (Hilflosigkeit). Als entsprechenden Nachteilsausgleich erhalten die Betroffenen das Recht auf eine unentgeltliche Beförderung.
