Es gibt neun verschiedene Merkzeichen, die bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. „dE“ und „G“ sind zwei Merkzeichen, die sich vorwiegend auf körperliche Beeinträchtigungen beziehen, mit denen eine eingeschränkte Mobilität einhergeht.
„dE“ steht hier für die „dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit“. Auch wenn der Ausdruck weit gesteckt ist, sind die betroffenen Personen grundsätzlich nicht in der Lage, selbständig mit eigener körperlicher Leistung von A nach B zu gelangen. Vorausgesetzt für den Erhalt wird ein Mindest-GdB von 30 beziehungsweise 40. Entsprechend hoch ist dann der Nachteilsausgleich in Form eines Einkommens- oder Lohnsteuer-Freibetrags.
Das Kürzel „G“ wiederum bezeichnet eine „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“. Somit steht diese für die Fortbewegung zu Fuß innerhalb des Ortsverkehrs, und zwar bezogen auf Entfernungen von bis zu zwei Kilometern. Derartige Einschränkungen können sich nur auf das erschwerte Gehen, sondern zum Beispiel auch auf Leiden innerer Art oder Orientierungsstörungen beziehen. Auch hierfür erhält der oder die Geschädigte einen Freibetrag auf Lohn- oder Einkommenssteuer — plus 50 Prozent Nachlass auf die Kfz-Steuer oder einen angemessenen ÖPNV-Rabatt im Falle eines zusätzlichen GdB von 50 oder mehr.