Als schwerbehindert werden Menschen bezeichnet, die mindestens über einen Grad der Behinderung — kurz: GdB — von 50 verfügen. Die Feststellung des selbigen muss zunächst beim zuständigen Amt beantragt werden.
Nach Vergabe des GdB erhält die betroffene Person einen Schwerbehinderten-Ausweis. In diesem werden gegebenenfalls bestimmte gesundheitliche Merkmale eingetragen, sofern vorhanden, und zwar in Form von sogenannten Merkzeichen. Hierzu gehören folgende: dE, G, aG, B, H, Bl, Gl, TBL und RF.
Diese Merkzeichen beziehungsweise die damit einhergehenden Beeinträchtigungen wiederum sind die Voraussetzungen für den Erhalt besonderer Leistungen. Anders gesagt berechtigen sie die Schwerbehinderten dazu, die ihnen zustehenden Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen.
Als Rechtsgrundlagen dienen zum einen die Paragrafen 2 und 3 der Schwerbehindertenausweis-Verordnung (abgekürzt SchwbAwV) sowie die Paragrafen 69 und 70 des neunten Sozialgesetzbuches.