Die Neufestsetzung der Höhe der Rente

Bei der Gesetzlichen Unfallversicherung – kurz GUV – ist die sogenannte Neufestsetzung ein gängiger Rechtsbegriff. Im Rahmen eines Neufestsetzungsverfahrens wird somit das Arbeitsentgelt, das der jeweiligen Rente als Kalkulationsbasis dient, den aktuellen Umständen nach neu berechnet.
Hierfür sind laut Paragraf 90 des siebten Sozialgesetzbuches folgende Punkte ausschlaggebend:
Die Höhe der Rente kann gemäß der Altersstufe neu festgesetzt werden. In der Regel erfolgt die Anpassung nach Altersstufen gemäß Paragraf 85: unter sechs Jahren 25 Prozent, bis 15 Jahre 33,33 %, bis 18 Jahre 40 Prozent und bis 30 Jahre 75 Prozent.
Darüber hinaus kann es maßgeblich sein, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder nach dem 30. Lebensjahr eingetreten ist. Im ersten Fall wird die Bezugsgröße auf 100 Prozent angehoben, sobald der oder die Geschädigte das 31. Lebensjahr erreicht hat, wenn dies für ihn oder sie von Vorteil ist.
Wichtig ist außerdem, ob die betroffene Person die (Fach-) Hochschulreife erworben hat. Trifft dies zu, steigt die Bezugsgröße von 100 auf 120 Prozent an.