Um kein Organisationsverschulden zu verursachen, muss ein Krankenhaus laut dem Marburger Bund (dem Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e. V., einem Berufsverband und einer Fachgewerkschaft für Ärzte in Deutschland) bestimmte Pflichten erfüllen. Diese Pflichten betreffen hauptsächlich die Arbeit auf den Stationen, vor allem bedingt durch die notwendige Arbeitsteilung sowohl im vertikalen als auch im horizontalen Bereich. Mit horizontal ist zum Beispiel die Zusammenarbeit zwischen Anästhesie und Chirurgie, mit vertikal die von Chef-, Ober- und Assistenz-Ärzten sowie den Pflegekräften gemeint.
Die Organisationspflichten sind:
– Alle Beschäftigten (Ärzte und andere) müssen mit Sorgfalt ausgewählt, angelernt und überwacht werden.
– Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten müssen in Form von Einsatzplänen sowie Vertretungsregelungen klar abgegrenzt werden. Bereitschaftsdienste genauso wie Nacht- und Sonntagsdienste sind sicherzustellen.
– Die ärztliche Versorgung von Unfall-Opfern und die Patienten-Aufklärung erfordern besondere Anweisungen.
– Pflegerische und ärztliche Standards müssen apparativ, fachlich und personell gewährleistet sein.
– Alle medizinischen Geräte und Apparate müssen funktionsfähig und hygienisch einwandfrei sein.
– Oberste Priorität hat die Patienten-Sicherheit. Besonderes Augenmerk soll auf Kinder sowie suizid- oder verletzungsgefährdete Personen gelegt werden.
– In jeder Phase der Behandlung muss ein qualifizierter Arzt oder eine Ärztin verfügbar sein. Er oder sie muss gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen delegieren, durchführen oder überwachen können.
