Herrschende Meinung = ärztlicher Standard

Zwei völlig unterschiedliche Begrifflichkeiten aus dem juristischen und medizinischen Kontext, die im Endeffekt dasselbe bedeuten, sind die sogenannte „herrschende Meinung“ und der „ärztliche Standard“. Letzteres entspricht dem Erstgenannten unter anderem deshalb, da sich beide am jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand (unter anderem aus Publikationen, Merkblättern oder Leitlinien) orientieren, der wiederum einem äußerst hohen Maß an Anforderungen unterworfen ist. Als Folge dessen beinhaltet beides zusammengefasst die Meinung, die von der Mehrheit der Gutachter und Ärzte hinsichtlich einer konkreten Frage eindeutig vertreten wird.
An genau diesen Standard muss sich auch ein Arzt bei der Erstellung eines Gutachtens halten und orientieren. Auftraggeber von Gutachten erwarten in der Regel, dass die herrschende Meinung beziehungsweise der ärztliche Standard als Grundlage für die Gutachtenerstellung dient. Wird in Ausnahmen davon abgewichen, muss der Gutachter dies entsprechend kennzeichnen und begründen. Genauso muss die anschließende Therapie im Rahmen der jeweils herrschenden Meinung erfolgen.
Die Definition des ärztlichen Standards beruht sowohl auf wissenschaftlichen Grundlagen und der Grundlagenforschung als auch darauf, dass dieser von allen zuständigen Fach-Gesellschaften akzeptiert wird.