Die beiden Begriffe Leistungsfähigkeit und Leistungsvermögen erscheinen auf den ersten Blick wie Synonyme, sind im Rahmen der ärztlichen Gutachtenerstellung jedoch keinesfalls als solche zu gebrauchen.
Während es sich bei dem erstgenannten um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, stammt der zweite Begriff aus dem Bereich der Berufsunfähigkeits- sowie der Gesetzlichen Rentenversicherung (abgekürzt: BUV und GRV):
Leistungsfähigkeit: Damit wird das körperliche und geistige Leistungsvermögen einer Person bezeichnet. Die physikalische Formel zur Berechnung lautet P=W/t. Die Leistung wird also daraus berechnet, wie viel Zeit jemand dafür benötigt, um eine physische Arbeit durchzuführen. Im Gegensatz zur generell maximalen Leistungsfähigkeit eines Menschen, beträgt seine Dauerleistungsfähigkeit circa 15 bis 20 Prozent.
Leistungsvermögen: Hier wird zunächst zwischen positivem und negativem Leistungsvermögen unterschieden, was jemand also noch in der Lage ist zu leisten im Gegensatz zu dem, was die jeweilige Person nicht mehr leisten kann, auch hinsichtlich einer möglichen Verschlechterung ihres Zustands. Darüber hinaus gibt es noch eine weitere Unterscheidung in qualitativ und quantitativ. Das quantitative Leistungsvermögen bezeichnet die Zeit, in der einer beruflichen Tätigkeit pro Tag nachgegangen werden kann. Unter qualitativem Leistungsvermögen wird dagegen zusammengefasst, inwiefern Arbeitsorganisation, -haltung und -schwere hinsichtlich vorhandener Fähigkeiten noch zumutbar sind.