Medikamentenspiegel als Kriterium in medizinischen Gutachten

Über die Laborkontrolle kann ein bestimmtes Medikament im Blut, im Urin oder in beidem nachgewiesen werden und es können Rückschlüsse auf die eingenommene Menge sowie damit zusammenhängende Beeinträchtigungen gezogen werden. Die Bestimmung erfolgt dabei anhand eines chromatographischen Verfahrens, also entweder durch eine HPLC (ausgeschrieben: high performance liquid chromatography; übersetzt: Hochleistungsflüssigkeitschromatographie) oder mithilfe einer Gas-Chromatographie.
Gemäß Sozialgesetzbuch muss der Proband / die Probandin zunächst unbedingt über das Vorgehen aufgeklärt worden sein und anschließend dazu eingewilligt haben. Eine zusätzliche gerichtliche Genehmigung muss außerdem im Bereich des Strafrechts vorab erfolgen.
Da bei einer Blutentnahme keinerlei Gefahr für die Gesundheit beziehungsweise das Leben der zu untersuchenden Person besteht und auch mit keinen nennenswerten Schmerzen verbunden ist, kann diese bedenkenlos angeordnet werden. Für Probanden/-innen besteht deshalb auch die generelle Pflicht zur Mitwirkung.