Obliegenheiten als Fachbegriff der ärztlichen Begutachtung

Der Ausdruck Obliegenheit wird im Rahmen der medizinischen Gutachten-Erstellung häufig gebraucht.
Bezeichnet wird damit eine Last oder auch Pflicht, für die besondere Bedingungen gelten:

– Es besteht keine Möglichkeit, dass diese von der Gegenseite eingeklagt werden kann.
– Im Falle der Nichterfüllung oder falls ein Verstoß vorliegt, können allerdings Nachteile entstehen.
– Es kann zum Beispiel vorkommen, dass die eigenen Rechte nicht entstehen.
– Es kann auch sein, dass die eigenen Rechte entfallen.

Obliegenheiten können beispielsweise Folgende sein:

– Im Schadensrecht, nach Paragraf 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, die sogenannte Schadensminderungspflicht
– Im Privaten Versicherungsrecht, zum Beispiel gemäß Ziffer 7 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen von 2014, die Anzeige- und Mitwirkungspflichten (Damit sind im Versicherungsvertrag festgehaltene Neben-Pflichten von versicherten Personen / einem Versicherungsnehmer oder einer Versicherungsnehmerin gemeint, die er oder sie aus Eigeninteresse zu erfüllen hat, damit sein oder ihr Versicherungsschutz nicht gefährdet wird.)