Erklärt sich jemand dazu bereit, über eine Lebendspende einer ihm nahestehenden Person ein Organ zur Verfügung zu stellen, ist gesetzlich klar geregelt, wer die dadurch entstehenden Kosten übernimmt:
Die Krankenkasse des jeweiligen Empfängers übernimmt sämtliche ärztliche Kosten für Behandlungen des Spenders oder der Spenderin, die regelhaft verlaufen. Genauso tritt sie für ihre oder seine Ansprüche in materieller Hinsicht ein, da all diese Komponenten als Teile der Behandlung des Organempfängers angesehen werden.
Sollten darüber hinaus irgendwelche Kosten entstehen, die die organspendende Person betreffen, so werden diese von der Gesetzlichen Unfallversicherung übernommen.
Ein besonderer Fall liegt vor, wenn bei der Spenderperson nach der Entnahme des Organs ein gesundheitlicher Schaden auftritt. Dann greift ebenfalls die gesetzliche Unfallversicherung, genauso wie im Todesfall. Die jeweilige Beeinträchtigung muss jedoch über das normale, bei der Entnahme eines Organs übliche Maß hinausgehen und die Organentnahme muss zweifelsfrei als Ursache erkennbar sein.
