Unterschied von Pflegegrad und Pflegestufe

Im Bereich der Sozialen Pflegeversicherung – kurz SPV genannt – gab es zum Jahreswechsel von 2016 auf 2017 eine maßgebliche Änderung. Dreh- und Angelpunkt war dabei die neue Definition der Abstufungen, anhand derer die Berechnung der zu erbringenden Leistungen, also des Pflegegeldes, erfolgt.
Bis zum 31.12.2016 dienten vier Pflegestufen als Basis für die Genehmigung sowie die Kalkulation von Pflegegeld. Die Leistung wurde demnach gemäß Paragraf 15 des sechsten Sozialgesetzbuches gestaffelt und somit entweder für Stufe 0, Stufe I, Stufe II oder Stufe III ausbezahlt. Die Pflegestufe wiederum wurde damals je nach Pflege-Bedürftigkeit, wie in Paragraf 18 definiert, festgelegt. Ausschlaggebend hierfür war, ob und in welchem Maße bezüglich Mobilität, Ernährung, Körperpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung Hilfe benötigt wurde.
Ab dem 01.01.2017 gelten nun die in Paragraf 15, Absatz 3, beschriebenen fünf Pflegegrade. Neu ist hier, dass nicht wie früher vor allem der Pflegebedarf und die Mobilität maßgeblich sind. Mit der Einteilung in fünf Pflegegrade kommen auch den kommunikativen und kognitiven Fähigkeiten, also den Möglichkeiten der Verständigung, sowie den geistigen Fähigkeiten entscheidende Rollen zu.