Ablauf eines Berufskrankheiten-Verfahrens

Gibt es bei einer Person den Verdacht, dass eine durch die berufliche Tätigkeit ausgelöste Krankheit vorliegt, so muss der Versicherte selbst oder der Betrieb, ein Arzt oder die Krankenkasse hierzu eine Anzeige erstatten. Im Anschluss daran erfolgt zunächst eine Überprüfung der Berufskrankheit durch den Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft hinsichtlich der arbeitstechnischen Voraussetzungen. Dabei werden Ausmaß und Art der Einwirkung, die den Schaden verursacht haben könnte, untersucht. Danach wird von Fachärzten geprüft und anhand eines Gutachtens sowie einer Stellungnahme dokumentiert, ob aus arbeitsmedizinischer Sicht die Voraussetzungen für die entsprechende Berufskrankheit erfüllt sind. Nachdem schließlich der Gewerbearzt eine Aussage dazu getroffen hat, ob eine solche berufsbedingte Krankheit vorliegt, entscheidet die Berufsgenossenschaft darüber, ob diese letztendlich anerkannt wird oder zunächst nur präventive Leistungen gewährt werden. Liegt also bei einer Person eine gesundheitliche Einschränkung vor, die nicht den bereits genannten Kriterien entspricht, werden - je nach Bedarf - folgende vorbeugende Maßnahmen getroffen: Um das Entstehen beziehungsweise die Verschlimmerung der Krankheit zu verhindern, wird gegebenenfalls der Arbeitsplatz modifiziert und gefährdende Tätigkeiten müssen vom Arbeitnehmer unterlassen werden. Darüber hinaus werden Heilbehandlungen übernommen und bei Bedarf Berufshilfe sowie eine Übergangszahlung bei notwendigem Jobwechsel geleistet.