Amtsermittlung in der Gesetzlichen Unfallversicherung

Gemäß dem sogenannten Amtsermittlungsgrundsatz besteht eine generelle Verpflichtung von Behörden oder Gerichten, Sachverhalte genauestens zu prüfen, bevor eine Entscheidung bezüglich der Entstehung und dem Vorliegen einer Berufskrankheit getroffen wird. Dabei gilt der Unfallversicherungsträger als Herr des Verfahrens und ist alleinig für die Ermittlung und den Einbezug aller relevanten Tatsachen zuständig.
Im Zuge einer Arbeitsanamnese werden unter anderem Messberichte sowie die Ergebnisse und Sicherheitsdatenblätter von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen eingeholt. Um schicksalsbedingte Gesundheitsstörungen weitestgehend abgrenzen zu können, erfolgt üblicherweise eine Beratung durch Gutachter mit umfangreicher Berufserfahrung und Fachärzten auf diesem Gebiet. Auch die Entwicklung eines Verzeichnisses, in dem mögliche Gefährdungen aufgeführt sind, hilft häufig bei der Klärung des Sachverhalts. Zudem werden hin und wieder spezifische Forschungsaufträge erteilt. Im gesamten Prozess ist jedoch von Vorteil, wenn übergreifend eine enge Zusammenarbeit mit anderen Unfallversicherungsträgern erfolgt. Darüber hinaus bieten diverse Einrichtungen ihre Unterstützung an, zum Beispiel die Institute für Arbeitsschutz, Gefahrstoff-Forschung oder Prävention und Arbeitsmedizin.