Anerkennung einer BK 2108 mit mehrsegmentalen Bandscheibenschäden

Ein Patient muss nicht unbedingt von der sogenannten Begleitspondylose betroffen sein, damit seine Erkrankung als Berufskrankheit der Kategorie 2108 anerkannt wird. Es können auch lediglich Bandscheibenschäden vorliegen, die mehrsegmental sind, also die an drei oder mehr Segmenten auftreten, mit Betonung des unteren Bereichs der Lendenwirbelsäule.
Dabei gilt als minimale Anforderung zur Anerkennung, dass zumindest einer der zwei untersten Lendenwirbelsäulen-Segmente von einer Chondrose zweiten Grades oder einem Vorfall befallen ist. Gleichzeitig muss bei einer Kernspintomographie in zwei nebenan liegenden Segmenten die Diagnose „Black Disc“ gegeben sein. In einem solchen Fall ist die Halswirbelsäule normalerweise ganz frei von einem Bandscheibenschaden oder deutlich weniger betroffen als die Lendenwirbelsäule. Zudem sollten keine Ursachenfaktoren erkennbar sein, die als wesentlich konkurrierend einzustufen wären.