Behandlungsfehler – Definition und Einstufung

Von einem sogenannten Behandlungsfehler wird gesprochen, wenn bei der Durchführung einer medizinischen Maßnahme die notwendige Sorgfalt vernachlässigt wurde und dadurch die Gesundheit, der Körper oder das Leben des Patienten entsprechend Schaden genommen hat. Dieser Begriff wird nicht nur bei Ärzten, sondern auch für Physiotherapeuten, Heilpraktiker und sogar Psychologen verwendet. Bis zum Jahr 2013, in dem das bis dahin gültige Richterrecht durch das bis heute geltende Patientenrechtegesetz ersetzt wurde, hat man den Behandlungsfehler auch häufig Kunstfehler genannt. Dies rührte daher, weil ein solcher Fehler als nicht vereinbar mit den Regeln der ärztlichen Kunst galt.  
 
Grundsätzlich muss der Behandelnde mögliche Risiken beherrschen. Gelingt ihm dies jedoch nicht in ausreichendem Maß, haftet er für etwaige Schäden. Als beherrschbare Risiken werden zum Beispiel eine adäquate Hilfestellung und die Aufsicht während einer Behandlungssituation bezeichnet. Auch die Sicherheit von Apparaten, eine Krankenhaus-Organisation, die grundlegende Fehler ausschließt, sowie leistungsfähiges und gut ausgebildetes Personal gehören dazu.
 
Generell erfolgt eine Unterscheidung zwischen einfachen und groben Behandlungsfehlern. Dies ist vor allem bezüglich der Beweislast relevant. Im Falle eines einfachen Behandlungsfehlers muss nämlich der oder die Geschädigte nachweisen, dass der beschuldigte Arzt für den Schaden verantwortlich ist. Liegt allerdings ein grober Behandlungsfehler vor, wird die Beweislast umgekehrt und der Arzt muss belegen, dass der vorliegende Gesundheitsschaden nicht durch sein Fehlverhalten entstanden ist.