Besonderheiten der ärztlichen Begutachtung bei Haftpflichtschäden

Soll für einen Haftpflichtschaden ein medizinisches Gutachten erstellt werden, so wird bei der Beurteilung der Kausalität genauso vorgegangen wie im sonstigen Zivilrecht, also nach der sogenannten Adäquanztheorie. Dies bedeutet, wenn es um den Erstschaden beziehungsweise den Verletzungserfolg geht, ist in jedem Fall ein Vollbeweis notwendig. Was wiederum die Folgen davon betrifft, kommt es dann entsprechend § 287 der Zivilprozessordnung zu Beweiserleichterungen.  
 
Grundsätzlich gilt laut §§ 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass der „konkrete wirtschaftliche Schaden“ geschuldet wird. Neben den Heilungs- oder Heilbehandlungskosten ist hier auch ein gegebenenfalls angemessenes Schmerzensgeld mit enthalten.  
Bezüglich der Heilbehandlungskosten ist allerdings Folgendes zu beachten: Die Erstattung durch den Schädiger erfolgt nur dann, wenn als Unfallfolge tatsächlich eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit entstanden und diese nicht nur möglicherweise vorhanden ist oder ein bloßer Verdacht in diese Richtung besteht.  
 
Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist in dem Begriff Körperverletzung dabei „jeder unbefugte, weil von der Einwilligung des Rechtsträgers nicht gedeckte Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit“ inkludiert. Die Haftung des Täters gilt immer sowohl für vorsätzliche als auch für fahrlässige Handlungen — sofern ein Beweis für die primäre Verletzung vorliegt, auch für Verletzungen, die auf ein außergewöhnlich schadensanfälliges Opfer zurückzuführen sind.