Besonderheiten für Brillenträger bei der Bemessung von Unfallfolgen

Im Gegensatz zur Gesetzlichen Unfallversicherung werden in der Privaten Unfallversicherung sogenannte exogene Hilfsmittel, die abnehmbar sind, beim Bemessen von Unfallfolgen grundsätzlich nicht mit eingerechnet. Hierzu zählen unter anderem orthopädische Schuhe, Prothesen und Orthesen. Einzige Ausnahme stellen Sehhilfen wie Brillen oder Kontaktlinsen dar. 

Ist die verminderte Sehfähigkeit unfallbedingt entstanden, so erhält die oder der Versicherte einen sogenannten Invaliditätszuschlag, auch Brillenausgleich genannt. Litt sie oder er allerdings bereits zuvor unter einer Funktionsbeeinträchtigung eines Auges oder beider Augen, wird ein Brillenabschlag für die bereits vor dem Unfallzeitpunkt bestandene Visusminderung errechnet. Es wird also die Differenz zwischen der Vorinvalidität und der nach dem Unfallzeitpunkt vorliegenden Erschwernis festgestellt.  

Der Invaliditätszuschlag wird nach den folgenden Bemessungen angesetzt. Geringe bis mittelgradige Korrekturen bis +10 oder -13 dpt bedeuten eine dreiprozentige Invalidität und hochgradige Korrekturen, die über diesen Werten liegen, erwirken fünf Prozent. Auf einen entsprechenden Ausgleich besteht jedoch kein Anspruch, falls die Änderung so geringfügig ist, dass die oder der Betroffene unter keiner nennenswerten Zusatzbelastung leidet.