Einfluss der Alkoholkonzentration im Blut auf die Schuldfähigkeit

Die Blutalkoholkonzentration – kurz BAK genannt – kann in strafrechtlichen Prozessen eine entscheidende Rolle spielen, und zwar dann, wenn es um die Einstufung der Schuldfähigkeit geht. Dies wirkt sich zum einen auf die Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr sowie die eventuelle Nichtigkeit einer rechtsgeschäftlichen Erklärung aus, ist aber ebenso relevant für sogenannte Straftatbestände des Vollrausches und natürlich auch in Bezug auf den Versicherungsschutz. 

Somit sieht das Strafrecht für die Schuldfähigkeit eine Prüfung anhand der BAK-Grenze vor. Während man ab zwei Prozent von einer verminderten Schuldfähigkeit spricht, gilt ab 3 Promille die komplette Schuldunfähigkeit aufgrund des Gefährdungstatbestandes eines Vollrausches. 

Im Verkehrsstrafrecht gelten dagegen andere Regeln: Während bei einem Kraftfahrer bereits ab 0,3 Promille von einer relativen Fahruntauglichkeit gesprochen wird, falls dieser beispielsweise auch unsicher fährt, besteht sie zwischen 0,5 und 1,1 Promille definitiv. Bei einem höheren Wert wird er als absolut fahruntauglich eingestuft. Diese Grenze wurde für Radfahrer auf 1,6 Promille und für Fußgänger auf 2 Promille festgelegt. 

Für das Versicherungsvertragsrecht wurde die Grenze von zwei Promille übernommen, sodass ab diesem Wert von einer Bewusstseinsstörung ausgegangen wird, die unwiderlegbar ist.