Die Beweislast — subjektiv / formell oder objektiv / materiell?

Anstelle des Begriffs Beweislast wird auch häufig das Wort Beweisführungslast verwendet, was jedoch nicht ganz korrekt ist.

Grundsätzlich muss bei der Beweislast im Zivilprozessrecht zwischen zwei Arten unterschieden werden:
Spricht man von der sogenannten Beweisführungslast, ist nämlich die subjektive beziehungsweise formelle oder auch prozessuale Beweislast gemeint. Anhand dieser wird festgelegt, welcher Partei es in welchem Prozessstadium obliegt, für deren Behauptungen Beweise darzulegen. Als Feststellungslast wird dagegen die objektive beziehungsweise materielle Beweislast bezeichnet. Sie legt fest, welche Partei von den Beweisnachteilen betroffen ist, falls Ursachenzusammenhänge oder Tatsachen nicht bewiesen werden können. Begründet ist sie im materiellen Recht.

In Randbereichen des Zivilrechts sowie in sämtlichen anderen Rechtsgebieten gilt dagegen der Amtsermittlungsgrundsatz. Diese verpflichtet eine Behörde, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein Gericht dazu, Sachverhalte auch ohne Beweisanträge aufzuklären.