Die völlige Erwerbsunfähigkeit – Definition, Verwendung und Abgrenzung

Der Begriff Erwerbsunfähigkeit an sich wurde bis zum Jahr 2001 im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung verwendet und anschließend durch die Bezeichnung Erwerbsminderung ersetzt. Bei privaten Versicherungsunternehmern lässt sich allerdings auch heute noch eine sogenannte Erwerbsunfähigkeitsversicherung abschließen.
 
Spricht man dagegen von der völligen Erwerbsunfähigkeit, ist damit ein Rechtsbegriff der Gesetzlichen Unfallversicherung gemeint. Dabei wird für eine generelle Minderung der Erwerbsfähigkeit – kurz MdE – vorausgesetzt, dass zum jeweiligen Unfallzeitpunkt überhaupt eine Erwerbsfähigkeit bestand, auf deren Basis die endgültige Minderung berechnet wird.  
 
Gemäß einer Definition der Unfallversicherung besteht die völlige Erwerbsunfähigkeit dann, wenn es der betroffenen Person nicht mehr möglich ist, einen nennenswerten Verdienst zu erwirtschaften, obwohl alle Fähigkeiten und Kenntnisse für die vorhandenen Optionen am Arbeitsmarkt eingesetzt werden würden.
 
War die Person bereits vor dem Unfall von einer völligen Erwerbsunfähigkeit betroffen, die im Übrigen nicht mit einer MdE von 100 % gleichzusetzen ist, kann diese nicht noch weiter gemindert werden. Auch eine Einschätzung der durch den Unfall verursachten Minderung ist in einem solchen Fall nicht mehr möglich.