Erwerbsminderung

Um von der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenzahlung beziehen zu können, bevor man die entsprechende gesetzlich vorgegebene Altersgrenze erreicht hat, ist die sogenannte Erwerbsminderung absolut elementar.  

Voraussetzungen hierfür sind Funktionseinbußen, die durch einen Unfall, ein Gebrechen oder eine Krankheit entstanden sind und die länger als ein halbes Jahr andauern beziehungsweise deren Ende nicht absehbar ist. Zudem ist es dem oder der Versicherten aufgrund der Funktionseinbußen nicht mehr möglich, für eine bestimmte Arbeitszeit unter üblichen Bedingungen seiner oder ihrer Tätigkeit nachzugehen.

Hierbei wird unter üblichen Arbeitsmarkt-Bedingungen zwischen folgenden Abstufungen unterschieden:

Eine volle Erwerbsfähigkeit oder auch fehlende Erwerbsminderung liegt vor, wenn die jeweilige Person ein zeitliches Minimum von sechs Arbeitsstunden ableisten kann. Von einer teilweisen Erwerbsminderung wird gesprochen, wenn jemand durch eine Behinderung oder Krankheit keine sechs Stunden pro Tag mehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Genauso gilt dies für Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren wurden und in ihrem Beruf nur noch weniger als sechs Stunden arbeiten können. Für die volle Erwerbsminderung darf eine Person nicht mehr dazu in der Lage sein, die Mindestarbeitszeit von drei Stunden zu erbringen. Dies gilt auch bei fehlender Wegefähigkeit sowie für Arbeitslose mit einem Leistungsvermögen von drei bis sechs Stunden, wenn die Situation des Arbeitsmarktes keine Durchführung einer Erwerbstätigkeit zulässt.