Einwirkungskausalität vs. haftungsbegründende / haftungsausfüllende Kausalität

Der Begriff Einwirkungskausalität wird im Berufskrankheiten-Recht verwendet, genauer gesagt im Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung. Man versteht darunter den Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und der dadurch entstehenden, möglicherweise schädigenden Einwirkung auf den Körper. Ein typisches Beispiel hierfür ist, wenn aufgrund schweren Hebens ein Bandscheibenschaden entsteht.  
 
Von der haftungsbegründenden Kausalität dagegen spricht man im Zivilrecht, aber auch im Dienstunfall- sowie im Sozialrecht, und zwar dann, wenn der Zusammenhang zwischen dem Unterlassen oder Handeln von Personen und einem dadurch entstehenden Gesundheitsschaden betrachtet wird. Ärztliche Gutachter beschäftigen sich hierbei vor allem mit dem Ursachenzusammenhang im Falle eines Erstschadens.  
 
Eine weitere ähnliche Begrifflichkeit ist die haftungsausfüllende Kausalität. Dabei dreht sich alles um den Zusammenhang zwischen dem Erstschaden – beziehungsweise der Rechtsgutverletzung – und dem Folgeschaden.
 
Während die Einwirkungskausalität in den meisten Fällen nur vermutet wird, ist für die haftungsbegründende Kausalität immer eine besondere Begründung nötig, um festzulegen, ob das betroffene Rechtsgut tatsächlich verletzt wurde. Im Gegensatz dazu betrifft die haftungsausfüllende Kausalität nicht das „Ob“, sondern den Umfang der Haftung.