Ermittlungsrecht des ärztlichen Gutachters

Bei Prozessen, in denen das Gutachten eines Arztes benötigt wird, passiert häufig ein ganz bestimmter Fehler. Und zwar dann, wenn ein Gutachter eigenmächtig die im Gutachtenauftrag fehlenden Anknüpfungstatsachen ermittelt. Hierzu ist der Arzt nämlich schlichtweg nicht berechtigt, da er kein eigenes Ermittlungsrecht besitzt. Diese sogenannten Anknüpfungstatsachen stehen schließlich bereits vor Beginn seiner Tätigkeit fest und werden alleine vom Auftraggeber vorgegeben. Alternativ dazu kann der ärztliche Gutachter auch auf den jeweiligen Akteninhalt zurückgreifen, falls sich daraus ein eindeutiger Sachverhalt ergibt. Da er also zu den vor seiner Beauftragung festgestellten Tatsachen keinerlei Sachkunde besitzt, kann er an diese nur anknüpfen und nicht selbst weitere ermitteln.

Anders ist es im Gegensatz dazu bei den Befundtatsachen, die der Arzt bei Bedarf selbst erhebt, indem er beispielsweise Berichte über Vorbehandlungen erstellt. 

Bei Zusatztatsachen handelt es sich dagegen um Tatsachen, die für das Gutachten und somit den Beweisbeschluss nicht relevant sind.