Gebrauchsunfähigkeit vs. Funktionsbeeinträchtigung / -unfähigkeit

Hin und wieder kommt es vor, dass Begrifflichkeiten, die im Zusammenhang mit ärztlicher Begutachtung benutzt werden, durch andere Begriffe ersetzt werden. Ein typisches Beispiel hierfür ist die sogenannte Gebrauchsunfähigkeit, deren Bezeichnung sich mit Einführung der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (kurz AUB 88) änderte.
 
Bis dahin sprach man in der Privaten Unfallversicherung noch von der vollständigen Gebrauchsunfähigkeit, wenn eines der Sinnesorgane oder eine der Gliedmaßen nicht mehr vorhanden war. Dementsprechend wurde ein Teilverlust als teilweise Gebrauchsunfähigkeit bezeichnet.  
 
Seit den AUB 88 wird stattdessen nun für einen Teilverlust der Begriff Funktionsbeeinträchtigung beziehungsweise bei vollständigem Verlust das Wort Funktionsunfähigkeit verwendet.  
 
Im Übrigen ist medizinische Begutachtung immer eine Funktions- und keine Befundbegutachtung, da für die Beurteilung grundsätzlich die funktionellen Auswirkungen der Befunde auf den Körper oder die Organe maßgeblich sind.