Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftmachung

Der Unterschied zwischen Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit bezieht sich zunächst vor allem darauf, dass eine Person als glaubwürdig bezeichnet wird und die Aussage einer Person als glaubhaft. Somit bezieht sich die Glaubwürdigkeit auf die Person an sich und die Glaubhaftigkeit auf deren Aussagen.

Im Rahmen eines Gutachtens gelten Angaben, die der Proband macht, nicht als sogenanntes Principium verificendi. Dies beruht darauf, dass zum einen der medizinische Gutachter seine Angaben nicht würdigen oder direkt sichern kann, zum anderen der Proband auch nicht dazu verpflichtet ist, gegen seine eigenen Interessen zu verstoßen. Da ein Proband innerhalb eines naturwissenschaftlich-ärztlichen Gutachten-Prozesses als glaubwürdig angesehen wird, gelten dessen Angaben zu vorhandenen Beschwerden grundsätzlich ebenfalls als glaubhaft. Eine Bestätigung oder Widerlegung derselbigen erfolgt vielmehr durch Befunde.

Der Begriff Glaubhaftmachung wird dagegen häufig im Zivilprozessrecht verwendet. Sie ist als geringeres Beweismaß ausreichend, wenn es beispielsweise um das Erlassen einer einstweiligen Verfügung geht, weil hier die bloße Wahrscheinlichkeit genügt.