Gründe für einen verschlossenen Arbeitsmarkt

Wurde nun bei einer Person festgestellt, dass ihr der allgemeine Arbeitsmarkt definitiv auf irgendeine Art und Weise verschlossen ist, kann es dafür verschiedene Gründe geben. Zum einen wären für manche Tätigkeiten betriebsunübliche Arbeitsbedingungen erforderlich. Zum Beispiel könnten mehr oder längere beziehungsweise frühere Pausen notwendig sein und die täglichen Arbeitsabläufe wären dadurch eventuell gestört wenn es beispielsweise um die regelmäßigen Pausen im Rahmen von Bildschirmarbeiten geht. Sogar die Toiletten eines Betriebs spielen eine nicht unerhebliche Rolle. Deren vorgeschriebene Lage ist in der Arbeitsstättenverordnung festgelegt und sagt in erster Linie aus, dass diese von jedem relevanten Aufenthaltsort aus schnell und einfach erreichbar sein müssen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Wegefähigkeit, die als Grundvoraussetzung für einen Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt gilt. Diese ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, vier Mal pro Werktag innerhalb von 20 Minuten mit oder ohne Gehhilfen mindestens 500 Meter zu Fuß zu gehen. Außerdem muss die Fähigkeit gegeben sein, zweimal täglich zu den Hauptverkehrszeiten ein öffentliches Verkehrsmittel oder ein Kraftfahrzeug zu nutzen. Mögliche Problemfelder, die in Bezug auf die Wegefähigkeit auftauchen können, sind beispielsweise die Einschränkung durch eine vorliegende Agoraphobie sowie eine  krankheits- oder therapiebedingte Fahruntauglichkeit. Genügt die Arbeitskraft wiederum nur für weniger als sechs Stunden pro Tag, spricht man von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt und der Versicherte erhält eine sogenannte „Arbeitsmarktrente“.