Haftungsregelungen für Durchgangsärzte

In welcher Form ein sogenannter Durchgangsarzt für sein Handeln haftet, ist zunächst davon abhängig, ob dieser außerhalb oder innerhalb des Verfahrens tätig wird.  
 
Handelt es sich um eine Tätigkeit außerhalb des Durchgangsarzt-Verfahrens, dann wird die Haftung gemäß Patientenrechte-Gesetz geregelt.  
 
Andere Grundlagen gelten dagegen bei Tätigkeiten innerhalb eines Durchgangsarztverfahrens. Wird der Durchgangsarzt hoheitlich tätig und handelt im Auftrag der GUV, so kann er dem Versicherten gegenüber laut § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur für einen Vorsatz haftbar gemacht werden. Ansonsten ist er frei von jeglicher Haftung gegenüber der verletzten beziehungsweise versicherten Person, da stets der jeweils zuständige Versicherungsträger für das Handeln des Arztes haftet.