Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe

Damit die Voraussetzungen für den Empfang von Leistungen zur Teilhabe erfüllt sind, muss die Erwerbsfähigkeit aufgrund von körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder wegen einer Krankheit gemindert oder erheblich gefährdet sein. Ist die Erwerbsfähigkeit entsprechend gefährdet, muss durch Reha-Leistungen abgewendet werden können, dass diese gemindert wird. Falls die Erwerbsfähigkeit bereits gemindert ist, sollte sie durch die Erbringung von Reha-Leistungen deutlich gebessert, erneut hergestellt oder eine weitere Verschlechterung vermieden werden können. Liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor, ohne dass eine Aussicht auf markante Besserung der Erwerbsfähigkeit besteht, sollte ein Erhalt des Arbeitsplatzes erfolgen, indem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Als rechtliche Konsequenz daraus folgt eine gewissenhafte Festlegung bezüglich Art, Beginn, Dauer und Umfang der durchzuführenden Leistung und der dazugehörigen Rehabilitationsstätte. In diesem Zusammenhang müssen sowohl die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, als auch die der Sparsamkeit beachtet und eingehalten werden.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen und Durchführung einer Rehabilitation erfolgt nach Bewilligung des entsprechenden Antrags. Das dann ausgezahlte Übergangsgeld entspricht von der Höhe her dem Krankengeld. Wird der Antrag nicht bewilligt, weil eine Reha gar nicht notwendig ist, folgt darauf der Bezug von Sozialleistungsbezug, also Kranken- oder Arbeitslosengeld. Wird der Antrag wiederum nicht genehmigt, weil eine Reha-Therapie voraussichtlich überhaupt nicht erfolgreich wäre, was nur bei Erwerbsminderung, aber nicht bei Gefährdung möglich ist, wird aus dem Reha-Antrag schließlich ein Rentenantrag.