Mitwirkungspflichten in der Gesetzlichen Unfallversicherung

Sollte es im Rahmen eines durch die Gesetzliche Unfallversicherung abgedeckten Arbeitsverhältnisses berufsbedingt zu einer Erkrankung des Arbeitnehmers kommen, so hat dieser gegenüber der Versicherung nicht nur Rechte, die er in Anspruch nehmen kann. Er muss auch seinen Pflichten als Versicherter nachkommen. Dadurch entsteht keinerlei Widerspruch zur sogenannten Amtsermittlungspflicht. Laut eines entsprechenden Gerichtsurteils soll dies vielmehr als eine Art Modifizierung derselbigen angesehen werden beziehungsweise greift dort, wo die Grenzen der Amtsermittlung beginnen. Die erkrankte Person ist also dazu verpflichtet, seinen eigenen Beitrag dafür zu leisten, damit der Schaden so gering wie möglich eingestuft wird. Dies gilt sowohl für die tatsächliche Laufzeit des Verfahrens, als auch im Anschluss daran.
Bei der Mitwirkung können folgende Angaben gefordert werden: Informationen zur Person selbst und über deren Angehörige, falls relevant; Details zur beruflichen Tätigkeit inklusive einer Beschreibung der einzelnen Arbeitsvorgänge und der entsprechenden zeitlichen Anteile; eine Schilderung der Gegebenheiten am Arbeitsplatz sowie eine konkrete Darstellung des Gesundheitszustands aus eigener Sicht mit Hinweisen zu eventuell damit zusammenhängenden Vorerkrankungen oder familiären Krankheitsfällen. Darüber hinaus muss der Versicherte sämtliche behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht befreien, um zur Klärung der Umstände beitragen zu können.