Rein zeitlicher Zusammenhang in der PUV und GUV

Während man in der Privaten Unfallversicherung bei Vorliegen eines rein zeitlichen Zusammenhangs von Ursache und Gesundheitsschädigung oft von einem sogenannten Bagatelltrauma spricht, wird dies in der Gesetzlichen Unfallversicherung meist als Gelegenheitsursache bezeichnet.  
 
Der Begriff Bagatelltrauma, wie er in der PUV verwendet wird, beinhaltet zum einen das französische Wort Bagatelle, was übersetzt Kleinigkeit bedeutet, sowie zum anderen das griechische Wort Trauma, auf Deutsch Wunde. Man spricht damit also von einer Bagatellverletzung, wobei ungeklärt ist, ob mit Kleinigkeit die Verletzungsfolge oder der Verletzungsmechanismus gemeint ist. Ärztliche Gutachter sollten diesen Begriff nicht verwenden, da er keine unfallbedingte Diagnose darstellt und offen ist, ob es sich dabei um eventuelle Folgen der stattgehabten Krafteinwirkung handelt.  
 
Die Gelegenheitsursache steht in der GUV beziehungsweise im Sozialrecht für das Nichtvorhandensein einer als wesentlich geltenden Ursache, die dem versicherten Bereich zugehörig ist. Als Gegenteil der Gelegenheitsursache wird dagegen die wesentliche (Teil-) Ursache bezeichnet.