Vorgaben der VersMedV-Tabelle bzgl. Heilungsbewährung + GdS

Generell ist hinsichtlich des Grades der Schädigungsstörung zunächst eine sogenannte Heilungsbewährung abzuwarten. Dies gilt zum einen bei der Transplantation von inneren Organen sowie zum anderen bei bestimmten Krankheiten bzw. nach deren Behandlung, sofern dies in der Tabelle angegeben ist. Zu solchen Erkrankungen zählt in erster Linie die Entstehung bösartiger Geschwulste, wobei für die wichtigsten beziehungsweise besonders häufig auftretenden Krankheiten sogar Richtwerte für den voraussichtlichen Grad der Schädigungsstörung aufgeführt sind. Hierbei wird auf den Zustand nach der operativen Beseitigung oder anderweitigen Entfernung Bezug genommen.  
 
Muss zum Beispiel ein maligner Darmtumor entfernt werden, dann wird wie beschrieben vorgegangen und zunächst der Zustand während oder nach der Heilungsbewährung abgewartet. Bei einer Heilungsbewährung mit einer Dauer von zwei Jahren nach Beseitigung lokalisierter Darmkarzinoiden oder eines Tumors mit Stadium N0 M0 (Größe T1 bis T2), liegt der GdS normalerweise bei einem Wert von 50. Mit dauerhaft angelegtem künstlichem Ausgang erhöht er sich auf 70 bis 80. Werden dagegen andere maligne Darmtumore entfernt und die Dauer der Heilungsbewährung auf fünf Jahre angesetzt, so liegt der GdS mindestens bei 80 und mit einem dauerhaft künstlichen Ausgang bei 100.  
 
Eine Ausnahme bildet allerdings das Carcinoma in situ – kurz Cis - wie ein lokal begrenzter, langsam wachsender Tumor in der Regel bezeichnet wird. Außer bei Befall von Harnblase oder Brustdrüse, für die einige klinische Besonderheiten gelten, ist hier nämlich keine Heilungsbewährung abzuwarten.