Vorgehensweise bei der Einstufung der Berufsunfähigkeit

Zur Prüfung der Berufsunfähigkeit wird nach einem bestimmten Fragenkatalog vorgegangen. Ist der Versicherte in seinem bisherigen Beruf noch mindestens sechs Stunden erwerbsfähig, gilt er definitiv nicht als berufsunfähig. Als bisheriger Beruf gilt grundsätzlich die zuletzt auf Dauer ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung.
Ist eine Tätigkeit in diesem Umfang nicht mehr möglich, wird hinterfragt, ob er für dieselbe Zeit in einer sogenannten Verweisungstätigkeit noch erwerbsfähig wäre. Darüber hinaus wird abgewogen, ob dies zumutbar ist und zwar in subjektiver Hinsicht, nach Stufenschema, oder objektiv gesehen, also gemäß seinem Leistungsvermögen und mit höchstens drei Monaten notwendiger Einarbeitung. Ist der Arbeitsmarkt für diese Person außerdem nicht verschlossen, gilt sie wiederum als „nicht berufsunfähig“. Werden dagegen sämtliche Fragen mit „nein“ beantwortet, so liegt eine Berufsunfähigkeit vor.
Zur Feststellung derselbigen beurteilt ein Sachverständiger vorliegende Gesundheitsstörungen und das entsprechende Leistungsvermögens unter qualitativen und quantitativen sowie positiven und negativen Gesichtspunkten.